In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Art. 27
Art. 27
- Gliederungspfad
- Teil III
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 09.05.2022
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- SR-Nummer
- SR 0.103.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht