Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Art. 36
Art. 36
- Gliederungspfad
- Teil IV
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 09.05.2022
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Art. 36 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt. Teil IV
- SR-Nummer
- SR 0.103.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht