Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet.
Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehalts nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes ausser Kraft gesetzt werden.