Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Art. 9
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Art. 9
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.06.2024
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Art. 9 Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
- SR-Nummer
- SR 0.103.22
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht