Mitglieder des Instituts sind:
die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
die zwischenstaatlichen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Assoziierte Mitglieder des Instituts sind internationale nichtstaatliche Organisationen. Die Mitglieder dieser Organisationen müssen ordnungsgemäss gegründete Organisationen sein oder sich aus Organisationen und Einzelpersonen zusammensetzen, wobei sich die Aufnahme von Mitgliedern nach festgelegten Regeln zu vollziehen hat. Der Organisation müssen Mitglieder aus mindestens sieben Staaten angehören. Die Organisation soll in funktioneller und fachlicher Hinsicht eine Rolle spielen, die für das Betätigungsfeld des Instituts wichtig ist.
Eine internationale nichtstaatliche Organisation kann dem Generalsekretär jederzeit ihr Ersuchen um Aufnahme als assoziiertes Mitglied des Instituts notifizieren.
Die Anzahl der assoziierten Mitglieder des Instituts darf diejenige der Mitglieder nicht übersteigen.