Das Institut arbeitet unter der Leitung eines Direktoriums, das aus neun (9) bis fünfzehn (15) Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Direktoriums wird von dem Staat ernannt, in dem sich der Sitz des Instituts befindet (ständiger Vertreter). Der Vorsitzende des Direktoriums wird vom Rat gewählt. Die Mitglieder des Direktoriums werden aufgrund von Leistungen auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, der Wahlsysteme, der Politik, der einschlägigen Forschung, der Politikwissenschaft, der Wirtschaft oder in sonstigen für die Arbeit des Instituts wichtigen Bereichen ausgewählt. Sie werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter von Regierungen oder Organisationen tätig.
Die Mitglieder und der Vorsitzende des Direktoriums werden für die Dauer von drei (3) Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist möglich. Die Amtszeiten der ersten Mitglieder des Direktoriums sind unterschiedlich lang, damit ihre Ablösung nach und nach erfolgt.
Das Direktorium tritt so oft zusammen, wie es nach seiner Auffassung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Bei seiner ersten Sitzung im Jahr ernennt das Direktorium einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Ferner nimmt das Direktorium folgende Aufgaben wahr:
Es erlässt im Einklang mit diesem Übereinkommen Bestimmungen für die Leitung des Instituts;
es entwickelt auf der Grundlage der vom Rat gegebenen allgemeinen Weisungen die Leitlinien des Instituts;
es ernennt den Generalsekretär des Instituts;
es genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme und den Haushalt des Instituts;
es empfiehlt neue Mitglieder des Instituts zur Genehmigung durch den Rat;
es empfiehlt die Suspendierung von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern, von denen angenommen wird, dass sie Artikel II Absatz 3 nicht einhalten;
es gibt zu dem geprüften Finanzbericht eine Stellungnahme ab;
es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse erforderlich sind.