An der Spitze des Instituts steht ein Generalsekretär, der vom Direktorium für die Dauer von fünf (5) Jahren ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.
Der Generalsekretär ernennt das Fach- und Dienstleistungspersonal, das zur Erreichung der Ziele des Instituts im Einklang mit den vom Direktorium genehmigten Personalrichtlinien gegebenenfalls erforderlich ist.
Der Generalsekretär ist dem Direktorium gegenüber verantwortlich.