Ein unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Rat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses ausgesucht worden ist, führt jährlich eine vollständige Rechnungsprüfung in Bezug auf die Tätigkeit des Instituts durch. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Direktorium und dem Rat zur Verfügung gestellt.
Art. XII – Externer Rechnungsprüfer
Art. XII
Externer Rechnungsprüfer
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.02.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. XII Externer Rechnungsprüfer Ein unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Rat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses ausgesucht worden ist, führt jährlich eine vollständige Rechnungsprüfung in Bezug auf die Tätigkeit des Instituts durch. Die Ergebnisse dieser Prü
- SR-Nummer
- SR 0.103.29
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.02.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht