Dieses Übereinkommen liegt für die an der Gründungskonferenz am 27. Februar 1995 in Stockholm teilnehmenden Staaten bis zum Zeitpunkt der zweiten Sitzung des Rates zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem es mindestens drei Staaten unterzeichnet haben, die einander notifiziert haben, dass die aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Staaten, die am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens keine entsprechende Notifikation übermitteln können, tritt das Übereinkommen 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depositar eine Notifikation eingegangen ist, derzufolge die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.