Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 37 Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind: a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; oder b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht. Teil III