Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschliesslich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 19495 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 19776 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
Art. 43
Art. 43
- Gliederungspfad
- Teil III
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.09.2024
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Art. 43 Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschliesslich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.42; 0.518.51 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977SR 0.518.521; 0.5
- SR-Nummer
- SR 0.103.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht