Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Teil I
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.09.2024
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Art. 5 Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich. Teil I
- SR-Nummer
- SR 0.103.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht