Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten von:
den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,
dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
den Kündigungen nach Artikel 21.