Der Unterausschuss für Prävention:
wird die in Artikel 4 genannten Orte besuchen und den Vertragsstaaten Empfehlungen betreffend den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;
wird in Bezug auf die nationalen Präventionsmechanismen:
die Vertragsstaaten erforderlichenfalls bei deren Einrichtung beraten und unterstützen,
unmittelbare und erforderlichenfalls vertrauliche Kontakte zu den nationalen Präventionsmechanismen pflegen und ihnen Ausbildungshilfe und technische Hilfe zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit anbieten,
sie bei der Bestimmung der Notwendigkeiten und der Mittel, die erforderlich sind, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, beraten und unterstützen,
den Vertragsstaaten Empfehlungen und Bemerkungen mit dem Ziel der Stärkung der Leistungsfähigkeit und des Auftrags der nationalen Präventionsmechanismen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;
arbeitet zur Verhütung von Folter im Allgemeinen mit den zuständigen Organen und Mechanismen der Vereinten Nationen sowie mit den internationalen, regionalen und nationalen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die auf die Stärkung des Schutzes von Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hinwirken.