Um dem Unterausschuss für Prävention sein in Artikel 11 beschriebenes Mandat zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten:
den Unterausschuss für Prävention in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen und ihm Zugang zu allen in Artikel 4 bezeichneten Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten;
dem Unterausschuss für Prävention alle relevanten Informationen zu geben, die dieser verlangt, um die Bedürfnisse und die Massnahmen, die ergriffen werden sollen, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, beurteilen zu können;
Kontakte zwischen dem Unterausschuss für Prävention und den nationalen Präventionsmechanismen zu fördern und zu erleichtern;
die Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention zu prüfen und mit ihm in einen Dialog über mögliche Massnahmen ihrer Umsetzung einzutreten.