Um dem Unterausschuss für Prävention die Erfüllung seines Auftrags zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten:
ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen ist, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;
ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen;
ihm vorbehaltlich des Absatzes 2 unbeschränkten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und deren Anlagen und Einrichtungen zu gewähren;
ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entweder direkt oder, soweit dies erforderlich erscheint, über einen Dolmetscher, sowie mit jeder anderen Person, von welcher der Unterausschuss für Prävention annimmt, dass sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen zu unterhalten;
ihm die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Orte er besuchen und mit welchen Personen er sich unterhalten möchte.
Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur aus dringenden und zwingenden Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend die Durchführung eines solchen Besuchs verhindern, erhoben werden. Das Vorliegen eines erklärten Notstands allein darf von einem Vertragsstaat nicht als Grund für einen Einwand gegen einen Besuch geltend gemacht werden.