Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene ein oder mehrere Gremien, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als «nationaler Präventionsmechanismus» bezeichnet).
Art. 3 – Allgemeine Grundsätze
Art. 3
- Gliederungspfad
- Teil I Allgemeine Grundsätze
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.04.2026
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Art. 3 Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene ein oder mehrere Gremien, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als «nationaler Präventionsmechanismus» beze
- SR-Nummer
- SR 0.105.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht