Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 19494 und den Zusatzprotokollen dazu vom 8. Juni 19775 oder die Möglichkeit eines Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht unter das humanitäre Völkerrecht fallen, den Besuch von Orten der Freiheitsentziehung zu erlauben.
Art. 32 – Schlussbestimmungen
Art. 32
- 4 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42und 0.518.51
- 5 SR 0.518.521 und 0.518.522
- Gliederungspfad
- Teil VII Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.04.2026
Verfügbare Sprachversionen
Artikelversion auswählen
Aktuelle und historische Fassungen bleiben getrennt und dauerhaft aufrufbar. Die gewählte Fassung öffnet automatisch.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 32 Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42und 0.518.51 und den Zusatzprotokollen dazu vom 8. Juni 1977SR 0.518.521 und 0.518.522 oder die Möglichkeit eines Vertragsstaats, dem Internat
- SR-Nummer
- SR 0.105.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht