Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen; dieser unterrichtet sodann die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Protokolls hat in Bezug auf Handlungen oder Situationen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, oder in Bezug auf Massnahmen, die der Unterausschuss für Prävention bezüglich des betreffenden Vertragsstaates beschlossen hat oder beschliessen kann; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Unterausschuss für Prävention bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Nach dem Tag, an dem die Kündigung des Vertragsstaates wirksam wird, darf der Unterausschuss für Prävention nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.