Mitglieder des Unterausschusses für Prävention und der nationalen Präventionsmechanismen geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Mitglieder des Unterausschusses für Prävention geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die in Abschnitt 22 des Übereinkommens vom 13. Februar 19466 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorbehaltlich des Abschnitts 23 dieses Übereinkommens vorgesehen sind.
Art. 35 – Schlussbestimmungen
Art. 35
- Gliederungspfad
- Teil VII Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.04.2026
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Art. 35 Mitglieder des Unterausschusses für Prävention und der nationalen Präventionsmechanismen geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Mitglieder des Unterausschusses für Prävention geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die in Absch
- SR-Nummer
- SR 0.105.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht