Besuchen die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention einen Vertragsstaat, so haben sie unbeschadet der Bestimmungen und Ziele dieses Protokolls sowie der Vorrechte und Immunitäten, die sie geniessen:
die Gesetze und sonstigen Vorschriften des besuchten Staates zu achten; und
jede Massnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.