Der Unterausschuss für Prävention besteht aus zehn Mitgliedern. Nach der fünfzigsten Ratifikation dieses Protokolls oder dem fünfzigsten Beitritt dazu steigt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention auf fünfundzwanzig.
Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege, des Strafvollzugs oder der Polizeiverwaltung oder auf den verschiedenen Gebieten, die für die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, von Bedeutung sind, vorweisen können.
Bei der Zusammensetzung des Unterausschusses für Prävention sind eine ausgewogene geografische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen und Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Bei der Zusammensetzung ist ferner eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen.
Dem Unterausschuss für Prävention darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Unterausschuss zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.