Jeder Vertragsstaat darf nach Absatz 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zur Befähigung der Kandidaten.
a)
Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Protokolls sein;
mindestens einer der beiden Kandidaten muss ein Staatsangehöriger des vorschlagenden Vertragsstaates sein;
es dürfen nicht mehr als zwei Staatsangehörige eines Vertragsstaates vorgeschlagen werden;
bevor ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates vorschlägt, holt er die Zustimmung des betreffenden Vertragsstaates ein.
Spätestens fünf Monate vor der Versammlung der Vertragsstaaten, bei der die Wahl stattfindet, fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär legt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten vor, die sie vorgeschlagen haben.