Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
Art. 9 – Der Unterausschuss für Prävention
Art. 9
- Gliederungspfad
- Teil II Der Unterausschuss für Prävention
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.04.2026
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Art. 9 Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen di
- SR-Nummer
- SR 0.105.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht