Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuss dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.
Art. 12
Art. 127
- 7 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
- Erlass-Kontext
- SR 0.106 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.106 - 2016-07-21
- Gliederungspfad
- Kapitel III
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.07.2016
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Art. 12 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581). Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581). Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der A
- SR-Nummer
- SR 0.106
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.11.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht