Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmung des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass sie die Befugnisse der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention8 oder die von den Vertragsparteien nach jener Konvention eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt oder aufhebt.