Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung.
Hat der Ausschuss um vorläufige Massnahmen ersucht, führt er die Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch.
Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Massnahmen. Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe möglicher Massnahmen treffen kann.
Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.