Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen beifügen.
Der Ausschuss kann diesen Stellen ausserdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmässigkeit internationaler Massnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen.