Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Art. 16 – Bericht an die Generalversammlung
Art. 16
Bericht an die Generalversammlung
- Gliederungspfad
- Teil IV Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.12.2024
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Art. 16 Bericht an die Generalversammlung Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf. Teil IV Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.107.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht