Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschliesslich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen.
Art. 17 – Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll
Art. 17
Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll
- Gliederungspfad
- Teil IV Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.12.2024
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Art. 17 Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschliesslich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mi
- SR-Nummer
- SR 0.107.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht