Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Art. 35
Art. 35
- Gliederungspfad
- Teil I
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 35 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern. Teil I
- SR-Nummer
- SR 0.107
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.11.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht