Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.04.2023
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Art. 1 Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
- SR-Nummer
- SR 0.108.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht