Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
Art. 14
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Art. 14
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.04.2023
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 14 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
- SR-Nummer
- SR 0.108.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht