Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar:
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat; und
danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt.
In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen beeinflussen.