SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
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Art. 19(1)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(2)Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
Art. 19(1)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(2)Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.