Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Art. 10 – Recht auf Leben
Art. 10
Recht auf Leben
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2026
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Art. 10 Recht auf Leben Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
- SR-Nummer
- SR 0.109
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht