Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Massnahmen, um in Gefahrensituationen, einschliesslich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Art. 11 – Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Art. 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2026
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Art. 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Massnahmen, um in Gefahrensituationen, einschli
- SR-Nummer
- SR 0.109
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht