Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt:
wenn der Vertrag vorsieht, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann;
wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann; oder
wenn alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann.