Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
Art. 28 – Nichtrückwirkung von Verträgen
Art. 28
Nichtrückwirkung von Verträgen
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Ver
- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht