Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, dass sie etwas anderes vereinbart hatten.
Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, dass beabsichtigt war, dass das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.