Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
Art. 4 – Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Art. 4
Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Gliederungspfad
- Teil I Einleitung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen we
- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht