Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.
Art. 51 – Zwang gegen einen Staatenvertreter
Art. 51
Zwang gegen einen Staatenvertreter
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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Art. 51 Zwang gegen einen Staatenvertreter Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung. Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspen
- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht