Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.
Art. 52 – Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt
Art. 52
Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung
von Gewalt
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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Art. 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde. Teil V Ungültigke
- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht