Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluss von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluss eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in Bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.
Art. 74 – Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen
Art. 74
Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Gliederungspfad
- Teil VI Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht