Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 82 – Ratifikation
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Art. 82
Ratifikation
- Erlass-Kontext
- SR 0.111 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.111 - 2020-05-08
- Gliederungspfad
- Teil VIII Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2020
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Art. 82 Ratifikation Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Teil VIII Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.111
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht