Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitritts-urkunde in Kraft.