Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Art. 39 – Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens undbei Angriffshandlungen
Art. 39
- Erlass-Kontext
- SR 0.120 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.120 - 2015-06-23
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2015
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- SR-Nummer
- SR 0.120
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1945
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht