Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn‑, See- und Luftverkehrs, der Post‑, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschliessen.
Art. 41 – Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens undbei Angriffshandlungen
Art. 41
- Erlass-Kontext
- SR 0.120 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.120 - 2015-06-23
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2015
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Art. 41 Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweis
- SR-Nummer
- SR 0.120
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1945
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht