Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 67 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat