Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Art. 79 – Das internationale Treuhandsystem
Art. 79
- Erlass-Kontext
- SR 0.120 · Staatsvertrag · Consolidation: 0.120 - 2015-06-23
- Gliederungspfad
- Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2015
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- SR-Nummer
- SR 0.120
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1945
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht